Dieses Gebührenverzeichnis ist - anders als das ärztliche - keine amtliche Gebührenordnung. Deshalb wird es auch nicht regelmäßig an die realen, aktuellen Kosten angeglichen. Um kostendeckend zu kalkulieren sind Heilpraktiker durchaus auch darauf angewiesen, ihre Honorare mit den Patienten frei zu vereinbaren.
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten.
Die Behandlungskosten beim Heilpraktiker werden durch private Krankenversicherungen und private Krankenzusatzversicherungen entsprechend den vereinbarten Tarifen erstattet. Auch Beamte mit Anspruch auf Beihilfe können die Kosten bei Ihrer Versicherung i.d.R. einreichen.
Der Behandlungsvertrag besteht aber immer zwischen der Naturheilpraxis und dem Patienten. Dies hat zur Folge, dass unabhängig davon ob die Krankenkasse/Zusatzversicherung die Rechnung erstattet oder nicht, der Rechnungsbetrag vollständig zu 100% an die Naturheilpraxis für die erbrachte Leistung zu bezahlen ist.
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker kann unter www.heilpraktiker-online.com eingesehen werden. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH`85) kann in der Praxis eingesehen werden.