Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsschluss


(1) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet, insbesondere zu diesem Zweck einen Termin vereinbart. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.


§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

(1) Die Heilpraktikerin ist im Besitz der Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung und übt ihre Tätigkeit, d.h. Diagnose, Beratung und Behandlung, zum Wohle der Patienten aus.
(2) Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
(3) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde.
(4) Vielfach werden von der  Heilpraktikerin Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Dementsprechend können bei mangelndem Erfolg auch keine Haftungsansprüche abgeleitet werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt bzw. ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber der Heilpraktikerin schriftlich unmissverständlich zu erklären.
(5) Ein Heilpraktiker darf für gesetzlich versicherte Personen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Vertraulichkeit der Behandlung

(1) Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin verpflichtet ist, sich gegen persönliche Angriffe auf sie oder ihre Berufsausübung zu entlasten.
(2) Absatz (1) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
(3) Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz (4) bleibt unberührt.
(4) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt die Heilpraktikerin diese kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
(5) Handakten werden von der Heilpraktikerin 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.

§ 5 Honorierung des Heilpraktikers/Rechnungsstellung/Honorarerstattung durch Dritte

(1) Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) in der aktuellen Fassung.
(2) Das Honorar wird vom Patienten nach jeder Behandlungssitzung in bar oder per EC-Cash erstattet. Er erhält dafür eine Rechnung ausgestellt.
(3) Private Krankenversicherungen oder Krankenzusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.
(4) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird der Honoraranspruch gemäß (1) hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
(5) Soweit die Heilpraktikerin im Rahmen der Beratung nach § 2 Absatz (2) – (4) den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des (1) und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
(6) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 Verbindlichkeit von Terminsabsprachen

(1)     Kann der Patient den mit der Heilpraktikerin vereinbarten Termin nicht einhalten, hat er dies bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin fernmündlich, per SMS oder per E-Mail der Heilpraktikerin anzuzeigen.
(2)     Die Heilpraktikerin führt eine reine sog. Bestellpraxis. Aus diesem Grunde können entfallene Termine nicht durch eine kurzfristige anderweitige Terminsvergabe ausgeglichen werden. Um den dadurch bedingten Honorarausfall/Schaden auszugleichen, gilt ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass im Falle nicht wahrgenommener oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden) abgesagte Termine von der Heilpraktikerin gleichwohl berechnet werden.
(3)     Die Berechnung erfolgt auf Grundlage eines Honorars, welches sich danach bemisst, welche Behandlung in dem (entgangenen) Termin hätte durchgeführt werden sollen und zwar mit einem Anteil von 50 %, mindestens jedoch 30,00 EURO.

§ 7 Gerichtsstand

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit, die trotz Bemühen beiderseits nicht gütig beigelegt werden kann, ist der Gerichtsstand Ebersberg.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.